Die Richtlinie · Richtlinie (EU) 2023/970

Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit.

Die Richtlinie verschafft einem Grundsatz Geltung, der seit 1957 besteht (Art. 157 AEUV): gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Sie schreibt kein Vergütungsmodell vor. Sie verlangt, dass Ihr Modell erklärbar, konsistent und geschlechtsneutral ist.

Zweck

Wozu die Richtlinie dient

Art. 1 · EUR-Lex Art. 4 · EUR-Lex

Die Richtlinie stärkt den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen durch Entgelttransparenz und bessere Durchsetzung (Art. 1).

Arbeitgeber brauchen Vergütungsstrukturen, mit denen sich gleichwertige Arbeit anhand objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien vergleichen lässt (Art. 4).

Begriff

„Entgelt“ umfasst alles

Art. 3 · EUR-Lex

Zum Entgelt gehören das Grundgehalt und alle variablen Bestandteile und Sachleistungen: Boni, Überstundenvergütung, Zulagen, Dienstwagen, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und ähnliche Leistungen (Art. 3).

Wer Unterschiede in den Bonus verlagert, nimmt sie also nicht aus dem Anwendungsbereich heraus. Er macht sie allenfalls leichter über das billige Ermessen des Arbeitgebers begründbar.

Im Überblick

Sechs Anforderungen

Art. 4, 6

Objektive, geschlechtsneutrale Kriterien

Vergütung und Entwicklung beruhen auf Kriterien, die Sie beschreiben und einheitlich anwenden können.

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Art. 4

Transparente Gehaltsbänder

Vergütungsstrukturen, mit denen sich gleichwertige Arbeit vergleichen lässt.

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Art. 7

Auskunftsrecht

Beschäftigte können ihre Entgelthöhe und die Durchschnittswerte nach Geschlecht erfragen.

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Art. 9

Regelmäßiges Gender-Pay-Gap-Reporting

Festgelegte Kennzahlen zum Gender Pay Gap, auch je Gruppe von Beschäftigten.

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Art. 10

Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

Gemeinsame Entgeltbewertung, wenn ein Unterschied von mindestens 5 % weder begründet noch binnen sechs Monaten behoben ist.

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Art. 18

Sorgfältige Dokumentation

Ist die Vergütung intransparent, trägt der Arbeitgeber die Beweislast.

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Zeitplan

Die Termine, die den Arbeitsplan bestimmen

  1. 7. Juni 2023

    Die Richtlinie (EU) 2023/970 tritt in Kraft.

  2. 7. Juni 2026

    Frist für die Umsetzung in nationales Recht, in Deutschland über eine Neufassung des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG).

  3. 7. Juni 2027

    Erste Berichte: ab 250 Beschäftigten jährlich, bei 150 bis 249 Beschäftigten alle drei Jahre.

  4. 7. Juni 2031

    Erste Berichte für Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten.

Volltext der Richtlinie · EUR-Lex